Gleiche Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer?

10. Mär 2023

Gleiche Inflationsausgleichsprämie für alle Arbeitnehmer?

In unserem Fachartikel https://www.frtpartner.de/de/unternehmen/aktuelles/meldungen/221111-Inflationsausgleichspraemie-gem.-3-Nr.-11c-EStG.php haben wir die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie erläutert.
Vermehrt stellt sich jedoch für den Arbeitgeber die arbeitsrechtliche Frage, ob er für alle Arbeitnehmer exakt den gleichen Betrag ausbezahlen muss oder ob sowohl bezüglich des Obs als auch bezüglich der konkreten Höhe differenziert werden kann.

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, die Prämie an alle Arbeitnehmer in gleicher Höhe zu bezahlen, wenn er sich bei der Ausgestaltung an folgende Regeln hält:
   1.   Allgemeiner arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Dieser besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Verboten ist also die willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt vor, wenn Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt werden als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Eine Differenzierung aus sachlichen Gründen ist hingegen problemlos möglich.
Beispiele:
Der Arbeitgeber kann sich dazu entscheiden, nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten, da Geringverdiener von den Folgen der Inflation am Stärksten betroffen sind. Der Arbeitgeber kann sich auch dazu entscheiden, nur Arbeitnehmer mit Kindern zu berücksichtigen, da Familien von den Preissteigerungen in höherem Maße betroffen sind.
   2.   Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gemäß § 1 AGG ist eine Benachteiligung wegen besonderer persönlicher Merkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Religion, politische Weltanschauung, sexuelle Identität, Geschlecht, Alter, Behinderung) verboten.

Rechtsfolgen eines Verstoßes
Der Arbeitgeber verstößt gegen den Allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er beispielsweise nur Vollzeitarbeitnehmern eine Prämie auszahlt, Teilzeitarbeitnehmern hingegen nicht. Darüber hinaus verstößt der Arbeitgeber in Fällen wie diesen auch gegen das AGG, da der Hauptteil der Teilzeitbeschäftigung von Frauen ausgeübt wird und diese dadurch mittelbar diskriminiert werden.
Verstöße gegen die beschriebenen Rechtsgrundsätze haben zur Folge, dass der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe („Anpassung nach oben“) und gegebenenfalls auch einen Schadensersatzanspruch hat.
Aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast ist der Arbeitgeber daher gut beraten, die Kriterien seiner Differenzierung zu dokumentieren.

RAin Maria Gayer




Stand: 10.03.2023
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



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