BVerfG: Regelungen zur Einheitsbewertung für die Grundsteuer verfassungswidrig - Neuregelung bis zum 31.12.2019

10. Apr 2018

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen geprüft. Es kam zu der Entscheidung, dass die Regelungen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen geprüft. Es kam zu der Entscheidung, dass die Regelungen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen. Hierfür gebe es keine ausreichende Rechtfertigung mehr.

Mit Urteil vom 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften für verfassungswidrig. Es bestimmte, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung der Neuregelung dürfen die verfassungswidrigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung angewandt werden, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018; Urteile vom 10. April 2018 – u. a. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14).


Thomas Hesz, RA/StB, 10.04.2018

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