BFH: 6% Zinsen sind verfassungsgemäß

01. Mär 2018

Mit Urteil des BFH vom 09.11.2017 (Az. III R 10/16) wurde eine Verfassungswidrigkeit der geltenden Zinsregelung verneint, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorlagen.

Der Kläger gab seine Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Auf die erwartete Einkommensteuernachzahlung von 300.000 €, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt, leistete der Kläger wegen der drohenden Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 € an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde ein Betrag in Höhe von ca. 390.000 € nachgefordert. Für die Differenz wurden Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich festgesetzt (rund 11.000 €).

Mit Urteil des BFH vom 09.11.2017 (Az. III R 10/16) wurde eine Verfassungswidrigkeit der geltenden Zinsregelung verneint, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorlagen. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wurde nicht erkannt. Gem. BFH kann die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern zulässigerweise typisierend angenommen werden, so dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können. Bezüglich der Zinshöhe sah er ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Die Zinshöhe sei demnach auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Bei einer Untersuchung auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank ergaben sich Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite für 2013, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen ist, mochte der BFH nicht davon ausgehen, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen habe.

Die Höhe der Nachforderungszinsen für 2013 verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält den Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß.


Thomas Hesz, RA/StB, 28.02.2018

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