Meldung von Krypto-Transaktionsdaten durch Kryptowerte-Betreiber

18. Mai 2026

Meldung von Krypto-Transaktionsdaten durch Kryptowerte-Betreiber

Nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) sind Kryptowerte-Betreiber ab dem Meldezeitraum 2026 verpflichtet, Informationen über aggregierte Transaktionsdaten der Wallets ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben und im Kalenderjahr 2027 erstmalig elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. So soll in Bezug auf die Nutzung von Krypto-Finanzprodukten die erforderliche Transparenz im Steuerbereich hergestellt werden, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.


Die von den meldenden Anbietern zu erhebenden Daten sind bis zum 31. Juli des jeweilig folgenden Kalenderjahres an das BZSt zu übermitteln. Die zu erhebenden Daten sind unter anderem Name und Adresse, steuerliche Ansässigkeit, TIN, Geburtsdatum und Geburtsort, Name des Kryptowertes und Aggregierte Transaktionsvolumina getrennt nach Kauf und Verkauf. 


Die übermittelten Daten werden daraufhin vom BZSt bis zum 30. September an das EU-Zentralverzeichnis sowie die CARF-Partnerstaaten weitergeleitet.


Im Gegenzug erhält das BZSt Daten aus dem EU-Zentralverzeichnis und von den CARF-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Wallets, deren Inhaber in Deutschland steuerlich ansässige Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.


Ein meldepflichtiger Kryptowerte-Nutzer ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der Kryptowerte-Dienstleistungen eines Anbieters in Anspruch nimmt. 


Die Transaktionsdaten werden nach Transaktionsarten (z. B. Kauf von Kryptowerten gegen Währung, Kauf von Kryptowerten gegen Kryptowerte, …), nach Transfertypen (z. B. mining income, staking income, airdrops, …) und nach Kryptowerten (z. B. Bitcoin, Ether, Solana, …) unterschieden. 


Damit Kryptowerte-Betreiber diesen Meldepflichten nachkommen können, können sich diese ab sofort beim BZSt registrieren lassen.

Dipl.-Kfm. Harry Wolfram
Steuerberater



Stand: 18.05.2026
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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