Neue Regeln für das Laden von Elektro-Dienstwägen ab 2026

20. Nov 2025

Neue Regeln für das Laden von Elektro-Dienstwägen ab 2026

Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 wurde die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge und Elektrohybridfahrzeuge umfassend geändert. 

Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeugen und Elektrohybridfahrzeugen stellt einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar. Neben dem Nachweis der tatsächlichen Stromkosten hat die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zugelassen, diese gelten jedoch nur noch bis Ende 2025:
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
• 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
• 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeug
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
• 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge
• 15 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeug

Wahlrecht ab dem 01.01.2026: Tatsächliche Stromkosten oder Strompreispauschale

Die Strommenge für das Aufladen des Dienstwagens an einer häuslichen Ladevorrichtung ist mittels einer gesonderten stationären Wallbox oder eines mobilen Stromzählers (z. B. Fahrzeug-App) nachzuweisen. 

Für den Strompreis ist in der Regel der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieters maßgeblich. Neben dem Einkaufspreis ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei dynamischen Stromverträgen kann der durchschnittliche monatliche Strompreis je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis verwendet werden.

Alternativ kann zur Vereinfachung, für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2030, eine Strompreispauschale zugrunde gelegt werden. Dieser Wert wird vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht und basiert auf dem durchschnittlichen Gesamtstrompreis für private Haushalte. Für das Jahr 2026 beträgt die Strompreispauschale 0,34 Euro pro kWh. Mit der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Das Wahlrecht muss einheitlich für jeden Arbeitnehmer und für jedes Kalenderjahr ausgeübt werden.
Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) ist zulässig.

StBin Heidi Jonischkeit




Stand: 20.11.2025
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Durch die Nutzung der Webseite werden diese automatisch gesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier : Datenschutzinformationen