31. Mai 2023
Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte der ermäßigten Besteuerung
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 26.04.2023 (Az. 13 K 425/22 E) entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen und somit in der Einkommensteuer nicht nur ermäßigt zu besteuern sind.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt führte der Kläger als Einzelunternehmer einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Im Jahr 2020 war der Kläger von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen aufgrund der Corona-Schutzverordnungen betroffen. Ihm wurden im Streitjahr eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro sowie November- und Dezemberhilfen von 42.448 Euro gewährt.
Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Auffassung, die erhaltenen Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien, so seine Argumentation, Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil der Kläger im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer.
Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 26. April 2023 abgewiesen. In der Begründung heißt es:
• Es kommt nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gem. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handelt sich nämlich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 hat der Kläger lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen haben. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen.
• Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt hat, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, ist unerheblich. Soweit sich der Kläger hiermit wohl auf die frühere Rechtsprechung des BFH bezieht, nach der eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden konnte, sind die Betriebseinnahmen zu betrachten. Im Jahr 2020 lagen die Betriebseinnahmen aber selbst unter Einbezug der Zuschüsse unterhalb des Niveaus der Vorjahre. Dass der hieraus erzielte Gewinn höher als in den Vorjahren war, belegt letztlich nur die überhöhte Bemessung der Corona-Hilfen. Dies führt jedoch nicht zu außerordentlichen Einkünften.
Stand: 31.05.2023
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