Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 %

16. Nov 2022

Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 %

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Die aufgrund des Kriegs nochmals erheblich gestiegenen Gaspreise sind für viele Bürger zu einer großen finanziellen Belastung geworden. Zur Abfederung der Belastung der Bürger durch die gestiegenen Gaspreise wird der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vorübergehend von 19 % auf 7 % reduziert. Dies hat der Gesetzgeber nun beschlossen. Nach dem neuen § 28 Abs. 5 UStG ist § 12 Abs. 2 UStG als Vorschrift für den ermäßigten Steuersatz vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuerermäßigung auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt. Nach § 28 Abs. 6 UStG gilt dies für den gleichen Zeitraum auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.

Die Steuersatzsenkung war ursprünglich als Ausgleich für die Belastung durch die sog. Gasumlage gedacht. Auf diese Gasumlage hat die Bundesregierung aber nach vielfältiger Kritik schließlich verzichtet. Obwohl damit der eigentliche Grund für die Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf Gaslieferungen entfallen war, hielt die Bundesregierung an der temporären Umsatzsteuerermäßigung für Gas in der Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 fest.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt nur die Lieferung von Gas (auch Biogas) über das Erdgasnetz. Allerdings ist das Erstellen eines Hausanschlusses für Erdgas als Nebenleistungen zu einer begünstigten Gaslieferung anzusehen und damit ebenfalls begünstigt. Begünstigt ist ebenso die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage über ein Wärmenetz (Fernwärme). Dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt weiterhin die Lieferung von Gas mittels Gasflaschen oder Gaskartuschen.

Bei der Lieferung von Elektrizität (Strom), Heizöl, Stein- und Braunkohle sowie bei der Lieferung von Kraftstoffen bleibt es hingegen bei der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes von 19 %. Lediglich Brennholz (inklusive Holzpellets, auch als Brennstoff für sog. Pelletheizungen) unterliegt derzeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG i. V. mit Nr. 48 der Anlage 2 des UStG).

Dipl.-Kfm. Harry Wolfram
Steuerberater

Stand: 16.11.2022
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.



Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Durch die Nutzung der Webseite werden diese automatisch gesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier : Datenschutzinformationen