Erweiterung der Nachweispflichten für Arbeitgeber

15. Jul 2022

Erweiterung der Nachweispflichten für Arbeitgeber -
Bundestag setzt EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie um


Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie verabschiedet. Ziel der Richtlinie ist eine erhebliche Erweiterung der Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Vertragsbedingungen, die Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen und die Implementierung von Durchsetzungsbestimmungen, um die Einhaltung der Neuregelungen sicherzustellen.

Zusammenfassend wird u. a. erheblich das Nachweisgesetz (NachwG) konkretisiert:
- Bei befristeten Arbeitsverträgen ist ein Enddatum anzugeben.
- Bei Vereinbarung mobiler Arbeit ist anzugeben, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann.
- Die Probezeit ist zu dokumentieren.
- Die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts müssen getrennt und transparent angegeben werden.
- Neben den vereinbarten Arbeitszeiten müssen u. a. auch Ruhepausen und -zeiten, Schichtsystem, -rhythmus und die           Voraussetzungen der Schichtänderung angegeben werden.
- Bei Arbeit auf Abruf sind die Vereinbarung und deren Umstände anzugeben.
- Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden ist schriftlich festzulegen.
- Die ggf. vereinbarten Ansprüche auf Fortbildung sind ebenfalls aufzunehmen.
- Der Versorgungsträger ist bei Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung anzugeben.
- Die Darstellung des Ablaufs bei Kündigungen ist zu erläutern.

Bei neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022 sind bestimmte Angaben (Niederlegung der Vertragsparteien, Vergütung, Arbeitszeiten) den Arbeitnehmern bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen, andere Angaben teils spätestens einen Monat, teils spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Bei Altverträgen ergibt sich ein Anpassungsbedarf nach einer Aufforderung durch den Arbeitnehmer.

Ein Verstoß gegen die Nachweispflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.

Weitere bedeutsame Änderungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), in der Gewerbeordnung (GewO) und im Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgesehen.

Es ist daher dringend zu empfehlen, etwaige Musterarbeitsverträge nach den gesetzlichen Vorgaben anzupassen.


RA / StB Thomas Hesz



Stand: 15.07.2022
Hinweis: Bei der Veröffentlichung handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Veröffentlichung kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.


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