Abmahnungen - Aufwendungersatz unterliegt der Umsatzsteuer

13. Jul 2022

Abmahnungen: Aufwendungsersatz unterliegt der Umsatzsteuer


Das BMF hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Dementsprechend bleibt nur der tatsächliche Ersatz des Schadens als sog. „echter Schadensersatz“ von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Der Aufwendungsersatz, meist der Ersatz von Rechtsanwaltskosten, unterliegt demnach der Umsatzsteuer. Diese Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz von derzeit 19%.

Im entschiedenen Fall ließ eine Tonträgerherstellerin mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen abmahnen, die Tonaufnahmen rechtswidrig im Internet verbreitet hatten. Gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie einer pauschalen Zahlung von 450 Euro netto sah die Lizenzinhaberin jedoch von einer gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche ab. Die pauschalen Zahlungen hatte sie als echten Schadensersatz beurteilt und nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatzsteuer aus den Rechtsanwaltskosten zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.

Dieser Auffassung ist der BFH jedoch nicht gefolgt. Auch wenn die Lizenzinhaberin nur durch die Netto-Rechtsanwaltskosten wirtschaftlich belastet war, liegt im vorliegenden Fall kein echter Schadensersatz vor, sondern eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Lizenzinhaberin an die abgemahnten Personen.

Die steuerbare Leistung des Abmahnenden an den Abgemahnten ist darin zu sehen, dass den abgemahnten Personen die Möglichkeit eingeräumt wird „sich ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen“. Die Abmahnung erfolgt somit auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, da dieser die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden.

Die Steuerbarkeit der Abmahnleistungen ist unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und den zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Daneben ist auch unerheblich, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung erfolgreich sein werde.

Der Abmahnende hat dem Abgemahnten demnach eine Rechnung i. S. d. § 14 UStG mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Unter den allgemeinen Vorschriften ist der Abgemahnte zum Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt. Handelt es sich um eine unberechtigte Abmahnung und hat der Abmahnende Umsatzsteuer offen ausgewiesen, liegt ein unberechtigter Steuerausweis gemäß § 14c UStG vor, der Abmahnende schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag.


StB Dominik Korkisch, M.A.



Stand: 13.07.2022

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