BMF gewährt Steuerbefreiung innergemeinschaftliche Lieferungen

29. Jun 2022

BMF vom 20.05.2022 gewährt Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung


Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft. Die Angabe einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und die korrekte Deklaration der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) sind materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Steuerbefreiung endgültig zu versagen war, wenn eine nicht abgegebene oder fehlerhafte ZM nicht innerhalb der Monatsfrist berichtigt wurde (Absch. 4.1.2. Abs. 2 UStAE a.F. gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzungen nicht).

 
Mit BMF-Schreiben vom 20.05.2022 hält die Finanzverwaltung nicht mehr an seiner bisherigen Auffassung fest. Die geänderte Verwaltungsanweisung steht jetzt im Einklang mit der Gesetzesbegründung, wonach die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurückwirkt.

 
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 20.05.2022 sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.


Stand: 29.06.2022
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