Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

04. Mai 2022


Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil v. 24.2.2022 - 6 K 1946/21 E) hat in einem Urteil klargestellt, dass die Gebühren für die Müllabfuhr sowie die Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Die Leistungen der Müllabfuhr (Müllverarbeitung und Mülllagerung) werden außerhalb des Haushalts erbracht. Zudem widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 35a EStG, Leistungen zu begünstigen, die ohnehin einem sog. Benutzungszwang unterliegen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und argumentierte, dass die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Eine Erbringung der Dienstleistung „im Haushalt“ sei keine Voraussetzung für eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2022 (6 K 1946/21 E) abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt sein, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht fördern wollte man dagegen solche Dienstleistungen, die Haushaltsangehörigen in der Regel ohnehin nicht erledigen.

Auch der Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung nach § 35a EStG spricht dafür, dass Kosten für die Müllabfuhr steuerlich nicht begünstigt sind. § 35a EStG soll Anreize für Beschäftigungsver-hältnisse im Privathaushalt schaffen und Schwarzarbeit bekämpfen. Diese Absicht des Gesetzgebers läuft ins Leere, wenn der Eigentümer ohnehin dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Er darf die Arbeiten in diesem Fall weder selbst durchführen noch auf einen Dritten übertragen.

Hinweis:

Nicht jede Form der Müllentsorgung ist von einer Förderung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Ist die Entsorgung lediglich als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung zu werten (z. B. Entsorgung von Schnittgut nach Gartenarbeiten), dürfen auch die Entsorgungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert den Abzug ausdrücklich in Randziffer 12 des BMF-Schreibens v. 15.2.2010.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.


StB / Dipl.-Kfm. Harry Wolfram


Stand: 04.05.2022
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