Steuerliche Verzinsung gem. § 233a i. V. m. § 238 (1) 1 AO ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

18. Aug 2021

Steuerliche Verzinsung gem. § 233a i. V. m. § 238 (1) 1 AO ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08. Juli 2021 (Pressemitteilung vom 18. August 2021) wurde die steuerliche Verzinsung gem. § 233a i. V. m. § 238 (1) 1 AO für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt.

 
Gem. § 233a i. V. m. § 238 (1) 1 AO (sog. Vollverzinsung) werden Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach einer 15-monatigen zinslosen Karenzzeit typisiert mit 0,5 % pro Monat verzinst (6 % p. a.). Praktisch bedeutsam ist diese Verzinsung insbesondere im Zusammenhang mit geänderten Steuerfestsetzungen nach steuerlichen Außenprüfungen. Dabei hat die Vollverzinsung das Ziel einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Der Verzinsung liegt somit die Annahme zugrunde, dass Steuerschuldner, deren Steuer erst später festgesetzt wird, einen fiktiven Zinsvorteil durch eine alternative Anlage haben. Die Vollverzinsung versucht demnach diesen Vorteil abzuschöpfen.


Die Frage der beiden Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 war, ob die typisierte Zinsfestsetzung i. H. v. 0,5 % pro Monat, unter Berücksichtigung des strukturell geänderten Marktzinsniveaus, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei betraf die Verfassungsbeschwerde die Verzinsungszeiträume von 2010 – 2014.


Mit dem o. g. Beschluss urteilte das BVerfG, dass die Zinsen ab dem Jahr 2014 evident realitätsfern sind, da sich nach der Finanzkrise im Jahr 2008 ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt hat, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Dabei knüpft das BVerfG in seiner Urteilsbegründung an die strukturelle Entwicklung des Basiszinssatzes an, der seit dem Jahr 2009 einen negativen Trend hat und ab dem Jahr 2013 im negativen Bereich ist. Damit liegt der gesetzlich typisierte Zinssatz spätestens seit dem Jahr 2014 so weit von dem tatsächlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er schon in etwa das Doppelte des höchstens überhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes ausmacht. Demnach hat die gesetzliche Regelungen eine überschießende Wirkung und ist verfassungswidrig.


Auch wenn das BVerfG die Verzinsung ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt hat, gilt die gesetzliche Regelung für die Verzinsungszeiträume vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diese Zeiträume rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für Zeiträume ab dem Jahr 2019 ist für die Vollverzinsung i. S. d. § 233a i. V. m. § 238 (1) 1 AO für Unanwendbarkeit festgestellt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungskonforme Regelung für Verzinsungszeiträume zu schaffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

StB Marcel Peetz (M. Acc.)
18.08.2021

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