Corona – Senkung des Mehrwertsteuersatzes

15. Jun 2020


Corona – Senkung des Mehrwertsteuersatzes (BMF-Schreiben vom 15.06.2020 im Entwurf)

Im Rahmen des eines großanlegten Konjunkturpakets hat sich die Bundesregierung am Abend des 03.06.2020 darauf verständigt, in der Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2020 den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19% auf 16% und den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% herabzusetzen.
Nachfolgend sollen, vorbehaltlich einer endgültigen gesetzlichen Regelung, die voraussichtlichen Konsequenzen anhand des Entwurfs eines BMF-Schreibens vom 15.06.2020 dargestellt werden.
Der anzuwendende Steuersatz hängt grundsätzlich davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Leistung des Unternehmers als ausgeführt gilt.

Eine Lieferung gilt dann als ausgeführt, wenn der Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer/Kunden wechselt und der Kunde über den Gegenstand frei verfügen kann (Fachbegriff: Verschaffung der Verfügungsmacht). Eine sonstige Leistung gilt dagegen im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt.
Danach gilt: Wird der Umsatz nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt, beträgt die Umsatzsteuer für diese Leistung 16% bzw. 5%. Auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung kommt es im Regelfall (d. h. Sollversteuerung nach vereinbarten Entgelten) nicht an.

1. Lieferungen
In Abholfällen (z. B. Einzelhandel) liegt der Zeitpunkt der Lieferung in der tatsächlichen Mitnahme des Gegenstands durch den Kunden, in Versendungs- oder Beförderungsfällen (z. B. Online-Handel) im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung. Im Falle einer Retoure, eines Umtauschs oder einer Rechnungskorrektur ist der für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Dabei ist auf den Steuersatz abzustellen, der auch für die ursprüngliche Lieferung maßgebend war. Die erneute Lieferung ist dann als eine eigenständige Lieferung separat zu beurteilen.

2. Anzahlungen und Istversteuerung
Versteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) oder wird ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden (Anzahlungen) entsteht die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts.
Nach § 27 Abs. 1 UStG gilt dabei folgendes:
Wurden die Entgelte vor dem 01.07.2020 vereinnahmt, die Leistung jedoch nach dem 30.06.2020 ausgeführt, ist auch auf die vereinnahmten Beträge der Anzahlung nachträglich der Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.

3. Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen handelt es sich entweder um sonstige Leistungen (Vermietungen, Leasing, Wartungen etc.) oder um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen.
Dauerleistungen werden ausgeführt:
         • im Falle sonstiger Leistungen: An dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
         • wiederkehrende Lieferungen (Ausnahme: Gas, Strom, Wasser): Am Tag der einzelnen Lieferung.
Je nachdem, ob der Ausführungszeitpunkt vor dem 01.07.2020 oder nach dem 30.06.2020 liegt, sind die entsprechenden Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% oder 16% bzw. 5% anzuwenden.
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung gelten, sind entsprechend anzupassen und müssen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben beinhalten.
Auch Dauerleistungen können jedoch als Teilleistungen (siehe Punkt 4) anzusehen sein, wenn die Dauerleistung nicht für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte abgerechnet wird.

4. Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Für solche Teilleistungen kommt es für die Bestimmung des Steuersatzes nicht darauf an, wann die Gesamtleistung erbracht wird, sondern wann die abgrenzbare Teilleistung als ausgeführt gilt.
Dabei gilt jedoch zu beachten, dass Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung ausgeführt sind, wenn das fertiggestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde.

5. Skonto
Ein gewährter oder erhaltener Skonto führt zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG, die mit dem Steuersatz der ursprünglichen Lieferung durchzuführen ist. Wird für eine Lieferung vom 29.06.2020 zu 19% USt bei Zahlung am 03.07.2020 ein Skonto abgezogen, ist die Umsatzsteuer mit 19% zu berichtigen.

6. Vorsteuerabzug
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ist darauf hinzuweisen, dass dieser für Leistungen ab dem 01.07.2020 auch nur in der gesetzlich geschuldeten Höhe von 16% bzw. 5% möglich ist. Sollte in Rechnungen für solche Leistungen dennoch 19% bzw. 7% Umsatzsteuer ausgewiesen sein, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug der überschießenden 3% bzw. 2% an zu viel ausgewiesener Vorsteuer. Es besteht jedoch nach § 14 Abs. 2 UStG das Recht des Leistungsempfängers auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechnung.

Bei einem Umsatzsteuerausweis von 19% bzw. 7% hat der leistende Unternehmer die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG an das Finanzamt abzuführen. Die zugrundeliegende Rechnung ist jedoch grundsätzlich berichtigungsfähig.

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