Handlungsbedarf für Arbeitgeber: Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und der Whistleblower!

22. Mai 2019

Handlungsbedarf für Arbeitgeber:

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) und der Whistleblower!


Seit dem 26. April 2019 ist das neue GeschGehG in Kraft. Es setzt die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung um. Die Regelungen ersetzen § 17 UWG a.F.


Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist nun in § 2 Nr. 1 GeschGehG legaldefiniert und umfasst jede Information,


a) die den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und


b) die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Inhaber ist und


c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.


Das neue Gesetz sieht eigene zivilrechtliche Ansprüche für den Fall einer Rechtsverletzung vor und stellt den vorsätzlichen Geheimnisverrat unter Strafe.


Des Weiteren ist eine Whistleblowing-Regelung vorgesehen. Unter Whistleblowing versteht man die Veröffentlichung von Missständen oder Fehlverhalten im Unternehmen durch Arbeitnehmer. Diese ist unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Jedoch muss sich jeder Arbeitnehmer zunächst aufgrund seiner Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber an eine innerbetriebliche Stelle oder Einrichtung wenden. Der Gang an die Öffentlichkeit ist erst Ultima Ratio. Jedem Arbeitgeber ist daher zu raten, ein System zu schaffen, in dem Missstände intern wahrgenommen und gegebenenfalls behoben werden können, um eine unternehmensschädigende Recherche durch Staatsanwaltschaft und die Presse vermeiden zu können.


Des Weiteren sollte jeder Arbeitgeber gemäß der Definition des Geschäftsgeheimnisses den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durchführen, da andernfalls die rechtlichen Folgen des Gesetzes nicht greifen. Hierbei ist vor allem an technische Maßnahmen, vertragliche Maßnahmen und Schulungen zu denken.
Werden die oben genannten Maßnahmen durch den Arbeitgeber nicht umgesetzt, läuft dieser Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse nicht mehr ausreichend geschützt sind und er im Ernstfall nicht umfassend reagieren kann.

Maria Gayer, RAin, 22.05.2019

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