Ausweitung der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verzinsung von 6 % p. a. – bereits ab Verzinsungszeiträumen ab 2012

18. Okt 2018

Ausweitung der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Verzinsung von 6 % p. a. – bereits ab Verzinsungszeiträumen ab 2012

Mit Beschluss des BFH vom 03.09.2018 (VIII B 15/18) hat der 8. Senat die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe gem. § 238 (1) AO in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat, entsprechend dem Beschluss des 9. Senates vom 25.04.2018 (IX B 21/18) bestätigt, sowie den Zeitraum für den die Zweifel bestehen bis in das Jahr 2012 ausgedehnt.

In der Urteilsbegründung, dem ebenfalls ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vorausging, bestätigte der 8. Senat die Urteilsbegründung des 9. Senats (IX B 21/18) bzgl. der verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinshöhe gem. § 238 (1) AO.
Zudem widersprach der Senat dem Urteil des 3. Senats (III R 10/16), welcher eine Verfassungskonformität der Norm des § 238 (1) AO für Verzinsungszeiträume bis 2013 feststellte. Zur Begründung fügte der Senat an, dass bereits für Verzinsungszeiträume ab 2010 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind und das Urteil des 3. Senats selbst zur verfassungsrechtlichen Überprüfung ansteht.

Aus diesem Grund gewährte der BFH bereits für den Verzinsungszeitraum ab (November) 2012 in dem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung.

Wie das BMF auf den Beschluss reagiert bleibt abzuwarten. Bisher wird gem. BMF-Schreiben vom 14.06.2018 für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2015 auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung gewährt. Für frühere Zeiträume wird gem. dem BMF-Schreiben Aussetzung der Vollziehung nur gewährt, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.
Hier bestehen nun jedoch aufgrund des o. g. Urteils auch für frühere Verzinsungszeiträume gute Chancen Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.
In jedem Fall sollte gegen Zinsfestsetzungen deren Höhe auf § 238 (1) AO beruht Einspruch eingelegt werden.

StB Marcel Peetz (B.Sc.)
31.10.2018

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