Überprüfung des Arbeitszimmers - Rechtsschutz gegen sog. "Flankenschutz" nur bei schwerwiegenden Eingriffen

18. Okt 2018

Überprüfung des Arbeitszimmers - Rechtsschutz gegen sog. "Flankenschutz" nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Die Klägerin machte erstmals in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung des Arbeitszimmers erschien unangekündigt ein Steuerfahnder im Auftrag des zuständigen Finanzamtes bei der Klägerin. Die Klägerin ließ ihn nach Vorlage des Dienstausweises in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, um die Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung feststellen zu lassen.
Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 11.07.2018 (Az. 9 K 2384/17) entschieden, dass eine Klage gegen eine in einem solchen Sachverhalt durchgeführte Ortsbesichtigung nur zulässig ist, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor.
Der Klägerin fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht mehr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse liege nicht vor, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung sei ebenfalls nicht gegeben, da sie den sog. Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises wurde auch nicht über den tatsächlichen Anlass des Besuchs getäuscht. Vielmehr wurde die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme – die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers – vor dem Betreten der Wohnung informiert.
Ein Rechtsschutz im Falle von sog. Flankenschützern bzw. tätigen Steuerfahndern wird nur in Ausnahmefällen und schwerwiegenden Eingriffen erfolgreich sein. Jedenfalls werden auch häusliche Arbeitszimmer überprüft (Newsletter des FG Münster Nr. 10/2018 v. 15.10.2018).

Thomas Hesz, RA/StB, 18.10.2018

Diese Webseite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Durch die Nutzung der Webseite werden diese automatisch gesetzt. Weitere Informationen finden Sie hier : Datenschutzinformationen