Erleichterter Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Postalische Erreichbarkeit ausreichend

10. Aug 2018

Erleichterter Vorsteuerabzug aus Rechnungen: Postalische Erreichbarkeit ausreichend

Der Kläger erwarb Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer. Dieser war "im Onlinehandel" tätig war, ohne dabei ein "Autohaus" zu betreiben. Der Händler erteilte dem Kläger Rechnungen, mit einer Anschrift, an der er nur postalisch erreichbar war.
In einem weiteren Fall bezog die Klägerin als Unternehmer in Einzellieferungen Stahlschrott von einer GmbH. Diese gab in den Rechnungen nur ihren Sitz entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift an. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die Festnetz- und Faxnummer, die von der GmbH für Korrespondenz genutzt wurde, gehörte ebenfalls der Kanzlei. Diese diente als Domiziladresse für weitere Firmen. Dabei nutzte auch ein Mitarbeiter der GmbH einen Schreibtisch in der Kanzlei von Zeit zu Zeit.

Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine Rechnung voraus, die auch die „vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers“ angibt. Nach Urteilen des BFH (Az. V R 25/15 und V R 28/16, jeweils vom 21.06.2018) wurde der Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen bejaht. Für die Angabe der "vollständigen Anschrift" des leistenden Unternehmers ist die Angabe eines Ortes mit "postalischer Erreichbarkeit" ausreichend. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer auch tatsächlich seine Tätigkeit ausübt. Diese Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des EuGH Geissel und Butin vom 15.11.2017 (C 374/16 und C 375/16).

Diese neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs und vermeiden viele Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen.



Thomas Hesz, RA/StB, 10.08.2018

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