16. Jan 2018
Keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern erforderlich beim Einnahme-Überschuss-Rechner
Auf den elektronischen Rechnungen verwendete der Kläger ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert mit der Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und dem Rechnungsdatum kombiniert wurden. Jede Buchungsnummer wurde damit nur einmalig vergeben. Numerisch bauten diese jedoch nicht aufeinander auf. Das Finanzamt argumentierte, dass durch das Fehlen fortlaufender Rechnungsnummern ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers vorlag und deshalb eine Gewinnerhöhung durch einen "Un"-Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sei.
Das FG Köln war anderer Meinung (Urteil vom 07.12.2017 Az. 15 K 1122/16) und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Werden keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern vom Unternehmer verwendet, so berechtigt dies alleine nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines Zuschlags für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung ableitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Thomas Hesz, RA/StB, 16.01.2018